
Mit advocatus dubii (lat. Anwalt des Zweifels) wird in der strafrechtlichen Literatur die Aufgabe des Strafverteidigers umschrieben, die Richtigkeit des Strafverfahrens durchzusetzen, indem er wo es notwendig ist zweifelt (Vgl. Ronge, Im Namen der Gerechtigkeit – Erinnerungen eines Strafverteidigers, 1963, S. 94).
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